Rheinland-Pfalz, 17.08.2017
Die Kanzlei des noch als Professor an der CBS in Köln tätigen Dr. Ralf Höcker LL.M. hat einen neuen „Experten“ im Marken- und Wettbewerbsrecht an Land gezogen und zwar einen Dr. Jörn Claßen.
Der Rechtsanwalt Dr. Jörn Claßen behauptet über sich selbst auf der Homepage der Kanzlei des Ralf Höcker, er würde Unternehmen, Verbände und Persönlichkeiten im Presse-, Urheber- und Medienrecht sowie im Marken- und Wettbewerbsrecht beraten.

Screenshot: Panoramabild der Selbstdarstellung des neuen Experten im Marken- und Wettbewerbsrecht der Kanzlei des Ralf Höcker auf der Homepage der „Kanzlei Höcker, Brennecke und andere Schreihälse“
Nun, behaupten kann der allerwerteste Dr. Jörn Claßen natürlich viel und das mit gutem Recht, da die Meinungsfreiheit selbst für Schreihälse und Rechtsanwälte verfassungsmäßig im Grundgesetz verankert und somit gewährleistet ist. Das muss und sollte jeder akzeptieren, den die Grundrechte der Menschen dieses Landes am Herzen liegt. Aber selbstverständlich kann man das Gelaber mancher Rechtsanwälte einer kritischen Nachbetrachtung unterziehen, was ich jetzt mit diesem sehr stark suchmaschinenoptimierten Text machen werde.
Meine „Kumpel“ von der vielleicht dem ein oder anderen bekannten Firma Google aus den USA hat mir dankenswerterweise ein Schreiben der Kanzei des Ralf Höcker zugesandt, welches ich meinen treuen, liebenswerten und gutaussehenden Leserinnen und Leser nicht vorenthalten möchte (Link zum download des Schreibens als PDF-Datei).
Laut weinend und dabei teilweise rotzfrech lügend hat sich der neue „Höcker-Experte“ Dr. Jörn Claßen bei der Firma Google über kritische Bewertungen über die Kanzlei Höcker bei Google beschwert.

Screenshot einer Bewertung des Fanclub Oliver Koytek über die Kanzlei des Ralf Höcker
Wissentlich falsch behauptet die Kanzlei von Ralf Höcker nämlich, dass die Kanzlei nur in der Gesellschaftform einer Partnerschaftsgesellschaft auftritt. Tatsächlich klagt die Kanzlei von Ralf Höcker sehr gerne bei der 28. Kammer des Landgericht Köln (Vorsitzender Richter der Kammer ist ein gewisser Dirk Esser da Silva, bei dem der Autor dieses Artikels schon häufiger als Beklagte Rede und Antwort stehen musste) in der Rechtsform der GbR als „Sozietät Höcker“, z.B. in dem in der Bewertung aufgeführten Verfahren zum Aktenzeichen LG Köln 28 S 1/16.
Ich frage mich, ob der Partner (Inhaber) der Kanzlei Höcker mit der Kennzeichnung Ralf Höcker und der Zusatzfunktion Dr. jur. noch nicht mal in der Lage ist, seine eigenen Schriftsätze zu lesen oder ob der ganz gewiss stubenreine und als Partner der Kanzlei verantwortliche Ralf Höcker einfach nur ein rotzfrecher Lügner und Verleumder ist, wenn die Kanzlei Höcker gegenüber Google einen solchen Unfug behauptet.
Und bevor jetzt noch größeres Geweine bei der Kanzlei Höcker ausgelöst wird mit der Folge, dass der Rhein im Sommer Hochwasser führt, erlaube ich mir auf den Blogbeitrag des Schlossers Jörg Reinholz zu verweisen, in dem folgende Mandatierung einer „Sozietät Höcker (GbR)“ einzusehen ist.

Aber das reichte der Kanzlei des Ralf Höcker noch nicht. Stark lügend behauptet der allerwerteste und von mir im höchsten Maße nicht geschätzte Dr. Jörn Claßen, die Kanzlei Höcker hätte keinen Prozessbetrug begangen, obwohl die Kanzlei Höcker eine Rechnung der Partnerschaftsgesellschaft „Höcker Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft“ in dem oben genannten Verfahren beim LG Köln vorlegte und stark prozessbetrügend behauptet, diese Rechnung wäre eine Rechnung der „Sozietät Höcker Rechtsanwälte“.
Jeder, der bei glasklaren Verstand ist und nicht dem sich nach schlechten Koks anhörenden Gelaber mancher Anwälte seine ganze Glaubensfähigkeit opfert, erkennt sofort, dass dies nicht anderes als ein Prozessbetrug sein kann, wenn eine Anwaltskanzlei eine Rechnung einer Kanzlei vorliegt, die tatsächlich von einer ganz anderen Kanzlei ausgestellt wurde. So zumindestens meine Meinung, die folglich eine Werturteil ist, welches auf einem wahren Tatsachenkern beruht und somit von der Meinungsfreitheit nach Artikel 5 des Grundgesetz abgesichert ist.
Der Juraschreihals Dr. Jörn Claßen behauptet sogar, dieses Werturteil wäre eine falsche Verdächtigung und sogar strafbar.
Aber auch das reichte der Kanzlei des Ralf Höcker noch nicht. Dr. Jörn Claßen dreht dann noch so richtig auf in dem der Herr Juraexperte behauptet, dass die kritische Bewertung des Fanclub Oliver Koytek die Absicht der Rufschädigung stärker erfülle als die Absicht der eigenen Meinungsäusserung. Das kann der Dr. Jörn Claßen gerne behaupten und ich empfehle dem Höcker-Anwalt dringend, diese Meinungsäusserung via eine Strafanzeige gegen den Verfasser der Bewertung zu würdigen und sich somit selbst zu einer Fleisch gewordenen Lachnummer zu machen.
Aber auch das reichte der Kanzlei des Ralf Höcker noch nicht. Der in diesem Fall ausnehmend klug agierende Herr Dr. Jörn Claßen behauptet dann zum Abschluss noch, dass die Inhalte des Blog des Fanclub Oliver Koytek „gewerbliche Inhalte“ beinhaltet. Ich frage moch, ob der Dr. Jörn Claßen nicht besser bei einem Optiker seines Vertrauens einen neuen Argebeitgeber gesucht hätte, wenn der mir somit als rotzfrecher Lügner entlarvte Dr. Jörn Claßen solchen Quatsch erzählt. Aber was laber ich hier lange rum. Meine lieben Leserinnen und Leser mögen sich doch bitte selbst davon überzeugen, ob der Fanclub Oliver Koytek irgendwelche gewerblichen Inhalte publiziert, den Sie << HIER >> aufrufen können.
Fazit:
Mit der Einstellung des Dr. Jörn Claßen als „Experten“ im Medienrecht scheint der noch als Professor tätige Dr. Ralf Höcker ein ähnlich „guten“ Fang gemacht zu haben wie mit Dr. Marcel Leeser (Kanzlei Höcker, Köln), den ich allen nur wärmstens empfehlen möchte, wer sich mit mir im Medienrecht anlegen oder mich verklagen möchte.
