Hinweis an Richter, Staatsanwälte und Abmahnanwälte

Rheinland-Pfalz, 31.12.2016

Bei dem nachfolgenden Artikel handelt es sich um Geschehnisse und Wahrnehmungen, die auf einem (wahren) Tatsachenkern beruhen und die aus der Sicht der Autors interpretiert und bewertet werden.

Es handelt sich somit um eine Meinungsäußerung nach Artikel 5 des Grundgesetzes des Bundesrepublik Deutschland und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB.

Der Artikel entspricht somit nicht einer „objektiven Wahrheit“, sondern ist ein „subjektives Werturteil“, welches u.a. durch die Vorträge und die Urteile des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 11 S 475/15, 28 O 188/15, 28 O 210/15, 28 O 260/15, 28 O 316/15, 28 S 1/16, 28 O 158/16 und das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Koblenz zum Aktenzeichen 2080 Js 27958/14 ihre Bestätigung findet.

Der Artikel dient nicht dazu, die angesprochenen Personen, Firmen, Behörden zu schmähen, zu beleidigen oder ähnliches, sondern um Mißstände aufzuzeigen, und zwar in der Form, wie es die Bundeskanzlerin Merkel am 15.09.2016 in der Rede beim M100 Sanssouci Colloquium wie folgt formuliert hat:

„Pressefreiheit besteht aus der Abwesenheit staatlicher Einflussnahme und Zensur. Aber das ist es nicht allein. Pressefreiheit umfasst weit mehr. Sie umfasst auch die Freiheit, Missstände aufdecken und über sie berichten zu können, ohne Nachteile oder gar Gefahren befürchten zu müssen.“

Versuch der mittelbaren Freiheitsberaubung durch Oliver Koytek und Dr. Mathias Dieth?

Die beiden ZDF-Mitarbeiter Dr. Mathias Dieth (Kanzlei Strunden und Partner Rechtsanwälte, Stadt Köln, ZDF) und Oliver Koytek (ZDF, Verlag Oliver Koytek, real&fiction Film- und Fernsehproduktion GmbH) gehören zu einer organisierten kriminellen Bande aus Köln, die sich auf die Begehung von Straftaten wie Erpressung und falscher Verdächtigung spezialisiert hat.

Mehr Infos zu der Vorgehensweise der Mafia aus dem Dunstkreis des ZDF finden Sie bei Durchsicht dieses Blog, vor allem >> hier <<.

Die beiden ZDF-Mitarbeiter versuchen aktuell einen Blogger von UNCOVERER mittels falscher Verdächtigung bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft in Form von auf Falschverdächtigungen und Lügen aufbauenden Strafanzeigen in den Knast zu bringen.

Es hatte bereits im Jahr 2014 einen gemeinsamen Versuch der mittelbaren Freiheitsberaubung von Dr. Mathias Dieth und Oliver Koytek bei der Staatsanwaltschaft Koblenz (AZ 2080 Js 27958/14) gegeben, als die beiden Falschverdächtiger versuchten, eine Mitarbeiterin von Oliver Koytek (Volontärin) und den Blogger von UNCOVERER durch falsche Verdächtigungen gegenüber der Polizei Koblenz strafrechtlich zu Schaden, um Oliver Koytek vor der Strafverfolgung zu schützen..

Hintergrund ist, dass die beiden kriminellen ZDF-Mitarbeiter unter Mitwirkung weiterer Krimineller u.a. verschiedene nicht existente Firmen führen, mit denen sogar Drehgenehmigungen für ZDF-Reportagen bei den Innenministerien beantragt werden, um anschliessend z.B. Verkehrsteilnehmer gegen den Willen zu Filmen, um diese z.B. anschliessend zu erpressen, in dem z.B. der gefilmten Personen gedroht wird, dass Sie in ZDF-Reportagen (durch geschicktes Schneiden von Filmmaterial) als Krimineller dargestellt wird, wenn diese nicht Geldzahlungen an Oliver Koytek leistet.

Falsche Verdächtigungen durch Oliver Koytek (vorliegend bei der Staatsanwaltschaft Bonn)


 


Die vielen Lügen und Falschverdächtigungen in dieser Anzeige werden widerlegt durch das rechtskräftige Urteil des LG Köln (LG Köln 28 O 260/15), welches Oliver Koyteks Werbeagentur real&fiction Film- und Fernsehproduktion GmbH (vertreten von der Kanzlei des kriminell anmutenden Anwalts Dr. Mathias Dieth von Strunden und Partner Rechtsanwälte) selbst angestrebt hatte.

Die ermittelnde Staatsanwaltschaft Bonn hatte nach einer Stellungnahme ein Ermittlungsverfahren gegen ZDF-Reporter Oliver Koytek aus Erftstadt eingeleitet.



Mehr Infos (LINKS)

Versuch der mittelbaren Freiheitsberaubung durch Oliver Koytek und Dr. Mathias Dieth?

Erpressung und Nötigung durch Oliver Koytek, Dr. Mathias Dieth und Marc Oetzel?

Organisierte Kriminalität in Köln aus dem Umfeld des ZDF (Oliver Koytek u.a.)?

Dokumente

Sämtliche Dokumente wie Abmahnungen, Ermittlungsakten, Gerichtsurteile, Kontoauszüge, ZDF-Reportagen, Pressemitteilungen, Strafanzeigen, Schriftwechsel, Links zu Mementos in Internetarchiven und weitere Beweismittel finden Sie >> hier <<.

Um die Dokumente aufzurufen benötigen Sie ein Passwort. Ein Passwort stellen ausschließlich Medienvertretern (mit Ausnahme rechtspopulistischer Gazetten) und seriösen Bloggern zur Verfügung.

Staatsanwälte, Polizisten und sonstige Dritte erhalten ein Passwort ausschließlich mit richterlichen Beschluß.

Bitte nehmen Sie bei Interesse für den Erhalt eines Passworts >> hier << Kontakt mit uns auf.

Begriffsdefinitionen

„Organisierte Kriminalität“

„Organisierte Kriminalität ist die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig
a) unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen,
b) unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder
c) unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.“

Quelle: BKA

„Steuerhinterziehung“

Steuerhinterziehung begeht, wobei der Versuch bereits strafbar ist, wer vorsätzlich

(1) den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
(2) die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt;
(3) pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (§ 370 AO).

Quelle: Springer Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Steuerhinterziehung

„Verdeckte Gewinnausschüttung“

„Unter einer verdeckten Gewinnausschüttung wird eine Vermögensminderung oder eine verhinderte Vermögensmehrung auf Gesellschaftsebene verstanden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Sie trägt den Namen „verdeckt“, weil die Gewinnauswirkung – im Gegensatz zur offenen Gewinnausschüttung – nicht auf einen Gewinnverteilungsbeschluss der Gesellschaft beruht.“

Quelle: finanztip.de

„Schleichwerbung“

§ 2 Nr. 8 RStV

„Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.“

und

die Regelungen des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)